Unterlässt der Verkäufer den Hinweis auf die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs, täuscht
er den Käufer nicht arglistig. Ausnahme: Der Käufer hat ausdrücklich danach gefragt. So
entschied es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken. Bemerkenswert: Es gab damit
seine frühere Rechtsprechung auf.

 

 

Was war geschehen?
Die Klägerin hatte einen gebrauchten Pkw der Marke Porsche von einem privaten Verkäufer
gekauft. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen.
Kurze Zeit nach dem Kauf des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass es sich bei dem
Porsche um ein Reimportfahrzeug handelte.
Die Käuferin fühlte sich vom Verkäufer getäuscht. Sie erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags.
Begründung: Das Fahrzeug sei aufgrund seiner Reimporteigenschaft weniger wert.
Der Verkäufer weigerte sich, der Käuferin den Kaufpreis zurückzuerstatten. Diese klagte nun
auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

So sah es die Vorinstanz
Das Landgericht (LG) hatte in der ersten Instanz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt: Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheide aufgrund des fehlenden Hinweises
auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs aus. Die Käuferin habe nämlich beim Verkaufsgespräch
nicht explizit darauf hingewiesen, dass sie kein Reimportfahrzeug haben wolle.

So sah es das Oberlandesgericht

Das OLG Zweibrücken hat das Urteil des LG bestätigt. Es argumentiert, dass man aufgrund des
geänderten Marktverhaltens beim Autokauf nicht mehr generell davon ausgehen könne, dass
sich die Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges stets mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs
auswirke. Insbesondere bei älteren Gebrauchtwagen könne dies nicht angenommen
werden. Der fehlende Hinweis des Verkäufers rechtfertige daher keine Anfechtung des Kaufvertrags.

QUELLE | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.1.2021, 8 U 85/17, Abruf-Nr. 223721 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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