Wenn man von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen kauft, kann die sogenannte
„Gewährleistungshaftung“ für Mängel vertraglich ausgeschlossen werden. Kauft man einen
Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das dagegen nicht. Manchmal ist aber auch nicht
ganz klar, wer der Vertragspartner ist. Dann muss der Händler deutlich offenlegen, ob er das
Fahrzeug im eigenen Namen oder im Kundenauftrag verkauft.

Ein solcher Fall wurde vor Kurzem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg verhandelt.
Geklagt hatte ein Mann, der im Internet die Anzeige eines Autohauses für einen VW Multivan
zum Preis von rund 15.000 EUR gesehen hatte. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses
genannt. Im Kleingedruckten fand sich der Hinweis, das Fahrzeug werde „im Kundenauftrag
angeboten“. Der Mann – der nicht perfekt Deutsch sprach – wurde sich bei der ersten
Besichtigung des Fahrzeugs mit dem Händler einig, dass der Auspuff und die Dichtungen noch
repariert werden sollten. Dies versprach der Händler zu übernehmen.
Eine Woche später wurde der Vertrag beim Händler unterzeichnet. Als Verkäufer war eine
Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem
wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Kurze Zeit später zeigte sich ein Motorschaden,
den der Käufer zunächst für 2.700 EUR reparieren ließ. Der Mangel trat aber erneut auf.
Jetzt verlangte der Käufer vom Händler die Reparaturkosten von 2.700 EUR sowie eine neue
Reparatur. Der Händler winkte ab. Er verwies darauf, dass er gar nicht Vertragspartei sei,
sondern eine Privatperson. Deshalb habe auch die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen
werden können. Das Landgericht gab ihm recht und wies die Klage ab.
Der Kläger hatte vor dem OLG Erfolg. Auf seine Berufung hin wurde ein Hauptverhandlungstermin
anberaumt. Die Richter am OLG wiesen darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf
berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein – und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss.
Denn er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen.
Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein
Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle,
und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war,
habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich festhalten
lassen.
Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche nicht. Zwar könne man als Vertreter
eines anderen sich auch für diesen und in dessen Namen verpflichten, dies müsse aber
für den Kunden deutlich sein. Sonst ist man selbst Vertragspartner. Im Bürgerlichen Gesetzbuch
aus dem Jahr 1900 heißt es hierzu etwas sperrig: „Tritt der Wille, in fremdem Namen
zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu
handeln, nicht in Betracht.“ (§ 164 Abs. 2 BGB). Man ist also selbst verpflichtet.
QUELLE: OLG Oldenburg, Urteil vom 8.11.2018, 1 U 28/18, Abruf-Nr. 209381 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Verbraucherrecht

 

Schlagwörter

Autokauf Händler Verkäufer