arbeitsrecht

Wer sich auf eine dauerhafte und bezahlte Freistellung beruft, muss diese nachweisen.
Einen solchen Nachweis konnte ein Arbeitnehmer in einem aktuellen Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf nicht erbringen.

 

Das war geschehen
Der Kläger war seit 1994 im Bereich der Grünpflege bei der beklagten Stadt tätig. Er war einem
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und tarifvertraglich ordentlich unkündbar. Er verdiente zuletzt monatlich 3.200 Euro brutto. Im Jahr 2015 erfolgte eine Abordnung zum Ordnungsamt. Mit einstweiligem Verfügungsverfahren erreichte der Kläger, dass die Abordnung
Ende 2015 unter der Voraussetzung einer vertrauensärztlichen Untersuchung nicht endete. Die
Stadt teilte dem Kläger daraufhin mit, dass, sofern er seine Arbeitskraft nach Beendigung
seiner Arbeitsunfähigkeit anbiete, diese bis auf Widerruf nicht angenommen werde, insbesondere nicht vor dem Vorliegen des amtsärztlichen Untersuchungsergebnisses. Es werde auf das
persönliche Anbieten der Arbeitsleistung verzichtet und der Arbeitswille unterstellt. Gleichzeitig zahlte die Stadt eine Vergütung nach den Grundsätzen des Annahmeverzugslohns.
Ein Versetzungsantrag des Klägers an das Ordnungsamt scheiterte. Im November 2017 bot die
Stadt dem Kläger eine Einsatzmöglichkeit im Amt für Straßen und Verkehr an. Trotz mehrfacher
Versuche kam es nicht zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und der Stadt. In einem weiteren gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Essen erklärte die Stadt nochmals,
dass eine Tätigkeit im Bereich Straßen und Verkehr für den Kläger vorhanden sei. Das Verfahren
wurde ruhend gestellt und der Kläger nahm einen Termin zum Kennenlernen wahr. Dieser verlief negativ. Nach der Vorstellung des Klägers in einem Museum im Frühjahr 2018 kam es dort
zu keiner Einstellung. Der Kläger ist seitdem unbeschäftigt. Er erhielt gleichwohl fortlaufend
seine vereinbarte Vergütung. Die Stadt forderte den Kläger Anfang 2022 auf, im Rathaus zu
erscheinen, um über seine weitere Tätigkeit zu sprechen. Hierzu wurde kein Einvernehmen
erzielt.

 

Das wollte der Kläger
Der Kläger hat mit der Klage begehrt, festzustellen, dass er seitens der Stadt unwiderruflich
und unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt worden sei. Der für ihn zuständige Sachgebietsleiter habe dies bereits im Februar 2018 erklärt. Er habe ausdrücklich nachgefragt, wie
lange dies dauern solle. Der Sachgebietsleiter habe geantwortet, dass dies dauerhaft und unwiderruflich sei. Er brauche auch keine weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren mehr zu führen.
Dem hat die Stadt widersprochen. Eine entsprechende Zusage habe es nicht gegeben. Hierzu
sei der Sachgebietsleiter zudem nicht befugt gewesen. Außerdem würden Personalgespräche
bei ihr auf Arbeitgeberseite grundsätzlich durch zwei Personen geführt.

 

Arbeitsgericht wies Klage ab
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Die Abrede zu einer dauerhaften unwiderruflichen Freistellung mit Fortzahlung der Vergütung habe der Kläger nach Vernehmung einer Zeugin, einer
Bekannten des Klägers, und eines Zeugen, des Sachgebietsleiters, nicht beweisen können.

 

Landesarbeitsgericht bestätigt Arbeitsgericht
Nachdem der Kläger den im ersten Kammertermin vor dem LAG geschlossenen Vergleich fristgerecht widerrufen hatte, hat es nun in der Sache entschieden. Es hat die gegen das Urteil des
ArbG gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Seine Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Das LAG hat insbesondere die Beweiswürdigung des ArbG nicht beanstandet. Im Übrigen, so
das LAG, war die behauptete Erklärung bei Würdigung aller Umstände ohnehin nicht im Sinne
einer Freistellung zu verstehen, die tatsächlich unwiderruflich war. Und weiter fehlte es an der
erforderlichen Vollmacht des Sachgebietsleiters zu der vom Kläger behaupteten Erklärung.

 

QUELLE: LAG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2023, 8 Sa 594/22, PM 17/23

Kategorie(n)

Arbeitsrecht

 

Schlagwörter

Vergütungsfortzahlung; Freistellung