Erben müssen keine Sonderreinigung einer Wohnung vornehmen, um Verwesungsgerüche
und ähnliche Belastungen der Mietsache zu entfernen. Das hat das Landgericht (LG) Berlin
klargestellt.

 

 

Die Kläger sind Erben eines verstorbenen Mieters. Der Vermieter der Wohnung hatte vom
Verstorbenen eine Mietsicherheit in bar erhalten. Wegen des in der Wohnung nach dem Versterben des Mieters herrschenden schlechten Geruchs ließen die Erben eine Sonderreinigung, eine
Wohnungsgrundreinigung und weitere Arbeiten durchführen. Der Vermieter behauptete, auch
nach der von den Erben durchgeführten Sonderreinigung sei die Wohnung von Fliegen und
Maden befallen gewesen; außerdem habe in der Wohnung weiterhin Verwesungsgeruch und
strenger Geruch als Folge des von den Erben beauftragten Tatortreinigers geherrscht. Er
wollte die Mietsicherheit daher nicht auszahlen.

 

Das AG hatte den Vermieter in erster Instanz dazu verurteilt, die Mietsicherheit auszuzahlen.
Begründung: Das Versterben stelle keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar.
Die Berufung des Vermieters vor dem LG Berlin hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Idee, dass der
Tod eines Wohnraummieters in der angemieteten Wohnung eine vom Mieter verübte Pflichtverletzung darstellen und somit Grundlage von Sekundäransprüchen sein könne, hält das LG
für abwegig. Die besondere Belastung der Räume durch die Folgen des nicht sogleich
entdeckten Todesfalls seien mangels Rechtsgrundlage weder von den Erben des Verstorbenen
zu vertreten noch von ihnen zu beseitigen.

 

QUELLE: LG Berlin, Urteil vom 5.10.2021, 66 S 7/21

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

Mietende