Der Versicherer erstattete vorgerichtlich die geltend gemachten Positionen ohne Vorbehalt
zur Haftung dem Grunde nach auf der Basis hundertprozentiger Haftung. Allerdings kürzte er
Positionen der Höhe nach. Die Differenz hatte der Geschädigte eingeklagt. Nun erhob der
Versicherer auch Einwendungen zur Haftung der Höhe nach. Doch das ist nach Auffassung
des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig nicht mehr möglich.

 

 

Hier liegt keine unverbindliche Mitteilung vor…
Das Gericht argumentierte: Die Auslegung dieses Schreibens ergibt, dass die Beklagte keinerlei
Einwände zur vollen Haftung dem Grunde nach hatte. Es ist unerheblich, dass in dem Schreiben
nicht ausdrücklich von einem Anerkenntnis die Rede ist. Teilt die dem Grunde nach einstandspflichtige gesetzliche Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach vorangegangener Korrespondenz, in der sie auch die Vorlage von Urkunden und Belegen zwecks Überprüfung der vom
Geschädigten geltend gemachten Schadenspositionen verlangte, mit, sie werde Beträge für
einzeln aufgeführte Positionen zahlen, gilt: Es handelt sich bei dieser Mitteilung um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht lediglich um eine ohne Rechtsbindungswillen abgegebene unverbindliche Mitteilung.

 

…. sondern ein deklatorisches Schuldanerkenntnis
Und es ging – geschädigtenfreundlich – weiter so. Das Gericht hob nämlich hervor: Zu Recht
sieht die Geschädigte in dem Schreiben des Haftpflichtversicherers ein deklaratorisches
Schuldanerkenntnis. Die darin enthaltene konkrete Abrechnung diverser Forderungspositionen
unter Nennung von konkreten Zahlungsbeträgen beinhaltet zusammen mit dem ausdrücklichen Hinweis, die aufaddierte Gesamtsumme zu überweisen, eindeutig den erkennbaren Willen, die vorherige Diskussion über die Höhe der einzelnen geltend gemachten Forderungen
abzuschließen und insoweit auf weitere Einwendungen zu verzichten. Jedes andere Verständnis
hätte für den reibungslosen Ablauf der Regulierung von Haftpflichtschäden fatale Folgen.

 

QUELLE | OLG Schleswig, Hinweis vom 7.6.2023, 7 U 15/23, Abruf-Nr. 235686 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Anerkenntnis