Es steht dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen, dass der
Geschädigte von der Werkstatt kulanterweise ein kostenloses Mobilitätsfahrzeug bekommen
und es während der Ausfalldauer genutzt hat. Das entschied nun das Landgericht (LG) BadenBaden.

 

Nach Ansicht des LG kommt es nur darauf an, dass der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug aus
seinem eigenen Bestand nutzen kann.

Auch der BGH hatte früher bereits ähnlich entschieden. In seinem Fall hatte der Geschädigte
ein Fahrzeug von seinem Vater geliehen bekommen. Der BGH: Dadurch wird der Schädiger
nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugutekommen soll.

Das LG Baden-Baden hat hier allerdings nicht unterschieden, ob die Leihgabe im Familienkreis
erfolgt und somit dem Gedanken einer Maßnahme der sozialen Sicherheit und Fürsorge entspricht oder eine Dreingabe der an der Reparatur verdienenden Werkstatt war

 

QUELLE: LG Baden-Baden, Urteil vom 11.11.2022, 2 O 34/22, Abruf-Nr. 232422 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Nutzungsausfallentschädigung Schadensersatz