Das Amtsgericht (AG) Dortmund musste jetzt über einen nicht alltäglichen Fall entscheiden.
Die „Hauptrolle“ spielte dabei ein Messfoto, das es so gar nicht hätte geben dürfen.

 

 

Rotlichtverstoß nach Messende?
Ein Autofahrer sollte einen Rotlichtverstoß begangen haben. Das Messfoto wies diesen so aus,
dass er am 8.8.22 um 06:42:29 Uhr begangen worden sein sollte. Nach dem in der Hauptverhandlung
verlesenen Messprotokoll war der Beginn der fraglichen Messung jedoch am 5.8.22
um 08:53 Uhr und das Ende der Messung lag am 8.8.22 schon um 06:41 Uhr. Damit war nach den
vorliegenden Unterlagen das Messfoto zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als sich das Messgerät
gar nicht mehr im Einsatz befand.

 

Freispruch
Das AG sagte daher klipp und klar: Das Messgerät war nicht entsprechend der Bedienungsanleitung
eingesetzt worden. Die Messung war nicht plausibel. Entweder war das Messprotokoll
fehlerhaft. Oder das Messfoto war falsch oder manipuliert worden. Der Autofahrer konnte sich
freuen: Das AG sprach ihn frei.

 

QUELLE: AG Dortmund, Urteil vom 15.12.2022, 729 OWi-261 Js 2262/22 -143/22, Abruf-Nr. 233518 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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