Ob Desinfektionskosten zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten gehören, war umstritten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) Klartext gesprochen.

 

 

Es ging um eine Desinfektion im Rahmen der Begutachtung durch den Schadengutachter. Der
Kern der Entscheidung lautet: Ebenso, wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts
selbst, steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten
gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des
Grundhonorars „eingepreist“ werden, grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer
zu. Angesichts der nur vorübergehenden Natur jedenfalls der verschiedenen Phasen der Corona-Pandemie mag es sogar ein Ausdruck des Bemühens um Kostentransparenz sein, die
Pauschale für die Dauer ihres Anfallens gesondert auszuweisen. Es ist daher nicht bedenklich,
dass der Sachverständige die Corona-Desinfektionspauschale gesondert berechnet hat.

 

QUELLE: BGH, Urteil vom 13.12.2022, VI ZR 324/21, Abruf-Nr. 233276 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Desinfektionskosten