Verweigert der Kindesvater einen Umgang mit seinem Kind, kann er auch durch Ordnungsmittel,
z. B. Zwangsgeld nicht dazu gezwungen werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Zwar könne der betreuende Elternteil
nach einer im Vordringen befindlichen Meinung im eigenen Namen gegen den anderen Elternteil
ein Verfahren anstrengen, mit dem dieser zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern verpflichtet
wird.
Allerdings stößt die Vollstreckung der Umgangspflicht regelmäßig an seine Grenzen. So
scheitert die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil
nach
Ansicht des OLG in der Regel daran, dass der so erzwungene Umgang regelmäßig nicht dem
Kindeswohl dient. Deswegen ist der mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln bewirkte Eingriff
in das Persönlichkeitsrecht des umgangsunwilligen Elternteils regelmäßig nicht gerechtfertigt.
QUELLE: OLG Hamm, Beschluss vom 25.7.2017, 6 WF 179/17, Abruf-Nr. 196296 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Familienrecht

 

Schlagwörter

Umgangsrecht umgangsunwilligen Kindesvater