Probefahrtkosten werden von den Versicherern bekämpft. Eine neue Variante der dortigen
Argumentation hatte nun das Amtsgericht (AG) Deggendorf auf dem Tisch. Die Lohnkosten
des Meisters, der die Probefahrt mache, seien in den Gemeinkosten enthalten und damit über
den Stundenverrechnungssatz bereits bezahlt. Dazu sagt das AG: „Abwegig“.

 

 

Der Arbeitnehmer, der z. B. einen neuen Kotflügel an ein Fahrzeug schraubt, erhält hierfür
einen Arbeitslohn, der in den Gemeinkosten des Unternehmens enthalten ist. Gleichwohl müssen die Arbeitswerte, die er an dem Fahrzeug erbringt, vergütet werden. Das Gleiche gilt auch
für einen Arbeitnehmer, der anschließend eine Probefahrt durchführt, so das AG.

 

QUELLE:  AG Deggendorf, Urteil vom 7.3.2022, 3 C 664/21, Abruf-Nr. 228062 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Probefahrtkosten