Regelungen im Abnahmeprotokoll gehen Vertragsregelungen vor. Deshalb ist bei Abnahmeprotokollen Vorsicht geboten. Das lehrt ein Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) München rechtskräftig entschieden hat.

 

Im Bauvertrag waren Ausführungstermine und der Beginn der Verjährungsfrist festgelegt
worden. Die Termine verschoben sich, sodass im Abnahmeprotokoll ein neuer Termin für den
Beginn der Gewährleistungsfrist festgelegt wurde

 

urz vor Ende dieser neuen Verjährungsfrist gab es Streit wegen eines Mangels. Der ausführende Unternehmer berief sich auf die Verjährungsfrist, die im Bauvertrag geregelt war und
lehnte die Vereinbarung im Abnahmeprotokoll als unwirksam ab.

 

Das OLG sah das anders. Der ursprünglich im Bauvertrag geregelte Beginn der Verjährungsfrist
mit 1.1.2011 war durch die Vereinbarung im Abnahmeprotokoll wirksam abgeändert worden. Die
Gewährleistungsfrist begann erst am 5.3.2013, weil die Arbeiten erst dann fertiggestellt worden
waren. Damit war klargestellt, dass das gemeinsam unterzeichnete Abnahmeprotokoll eine
wirksame Vereinbarung zur Gewährleistungsfrist enthält.

 

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

QUELLE: OLG München, Beschluss vom 7.4.2021. 9 U 7047/20 Bau, Abruf-Nr. 233330 unter www.iww.de

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Bau- und Architektenrecht