arbeitsrecht

Regelmäßig zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld, wenn ihr die Arbeitsunfähigkeits-
Bescheinigung (AU) nicht rechtzeitig vorlag. Der Arbeitnehmer trägt aber keine Schuld, wenn
sein Arzt kurzfristig einen Termin verschiebt und die Bescheinigung deshalb verspätet
zugeht. Das hat das Sozialgericht (SG) München entschieden.

Der Arbeitnehmer (Kläger) war arbeitsunfähig geschrieben und erhielt Krankengeld. Er suchte
seinen behandelnden Klinikarzt auf, um eine weitere AU-Bescheinigung zu erhalten. Dessen
Termine hatten sich jedoch an diesem Tag verschoben, sodass der Kläger erst um 17 Uhr statt
wie vorgesehen um 16 Uhr mit dem Arzt sprechen konnte. Zu diesem Zeitpunkt waren die
Schreibkräfte nicht mehr anwesend. Daher stellte der Arzt die AU-Bescheinigung nicht am
selben Tag aus. Der Kläger erhielt die Bescheinigung vielmehr erst fünf Tage später per Post
zugeschickt. Er leitete die Bescheinigung sofort an seine Krankenkasse (Beklagte) weiter. Diese
zahlte kein Krankengeld, da die Bescheinigung nicht innerhalb einer Woche bei ihr eingegangen
sei. Das SG hat den Anspruch auf Krankengeld bestätigt. Der Kläger habe die Frist eingehalten.
Eine Krankenkasse kann sich nicht auf einen verspäteten Zugang der AU-Bescheinigung
berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der
Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste. Hier hatte die Beklagte diese Bescheinigung
nicht am Tag der Untersuchung, sondern erst mit fünftägiger Verspätung erhalten. Dies
könne jedoch nicht dem Kläger angelastet werden. Krankenkassen müssten sicherstellen, dass
Ärzte als Leistungserbringer AU-Bescheinigungen unverzüglich aushändigen, so das SG.
MONATSRUNDSCHREIBEN 11-2020
Arbeitsrecht
VERBEAMTETE LEHRERIN
Spirituelle Lebensberaterin ohne
Nebentätigkeitsgenehmigung
| Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden: Eine Lehrerin darf ohne Nebentätigkeitsgenehmigung
nicht entgeltlich als spirituelle Lebensberaterin tätig sein. Eine
Genehmigung für die Vergangenheit muss sie hierfür allerdings nachträglich nicht mehr
beantragen. Sie hat ihrem Dienstherrn auch Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen
Tätigkeiten zu geben. |
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin verbeamtete Lehrerin eines Berliner Gymnasiums. Gegen
sie wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wegen des Verdachts, dass sie ohne Nebentätigkeitsgenehmigung
auf verschiedenen Internetplattformen, die unter anderem eine
„seriöse und professionelle Zukunftsdeutung“ anbieten, entgeltlich spirituelle Beratungen
offerierte. Die Senatsverwaltung forderte die Klägerin mit zwei Bescheiden auf, diese Beratertätigkeit
einzustellen und für die Vergangenheit noch eine Genehmigung zu beantragen sowie
Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu erteilen.
Dies wollte die Klägerin nicht hinnehmen. Sie bestritt die ihr vorgeworfene Beratungstätigkeit.
Allenfalls zeitweilig habe sie als Beraterin gewirkt, aktuell jedoch nicht mehr. Sie bestätigte,
zwei Bücher publizieren zu wollen, was sie jedoch nicht als Nebentätigkeit ansah, sondern als
eine bloße Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Kommunikation „teilweise außerhalb des
logischen Systems“.
Die Weisungen seien im Wesentlichen nicht zu beanstanden, so das VG Berlin. Es gebe keine
ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin Beratungsleistungen im Internet gegen Entgelt –
auch heute noch – erbringt. Eine solche Tätigkeit sei genehmigungspflichtig. Ohne eine
Genehmigung dürfe der Dienstherr der Klägerin die Tätigkeit untersagen. Auch die Weisung, Art
und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten offenzulegen, sei rechtmäßig. Schriftstellerische
Tätigkeiten seien zwar nicht genehmigungs-, aber anzeigepflichtig, falls hierfür ein
Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet werde. Vorliegend habe es für die Senatsverwaltung
einen begründeten Anlass gegeben, die Anzeigepflicht dieser Tätigkeit zu prüfen. Lediglich die
Weisung, für die Vergangenheit eine Genehmigung zu beantragen, sei rechtswidrig.
Gegen das Urteil ist bereits Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht
(OVG) Berlin-Brandenburg gestellt worden.
QUELLE | VG Berlin, Urteil vom 22.7.2020, VG 5 K 95.17, Abruf-Nr. 218345 unter www.iww.de; PM vom 18.8.2020
Gegenüber dem Leistungserbringer habe die Krankenkasse zudem Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten,
die ein Versicherter nicht habe. Keinesfalls darf die Krankenkasse die
Ein-Wochen-Frist „kürzen“, indem sie auf den Tag der Untersuchung abstellt und nicht auf den
Tag, an dem die AU-Bescheinigung dem Versicherten auch ausgehändigt wird bzw. zugeht.
QUELLE: SG München, Urteil vom 17.6.2020, S 7 KR 1719/19, Abruf-Nr. 216664 unter www.iww.de

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Das ist zu beachten für das Krankengeld Ein-Wochen-Frist bei der Krankmeldung