Ein Auftraggeber kann Schadenersatzansprüche wegen Baumängeln nur geltend machen,
wenn er dem potenziellen Mängelverursacher zuvor die Gelegenheit gegeben hatte, nachzubessern.Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Einvernehmen mit dem BGH klargestellt.
Der Auftragnehmer kann also selbst nach diversen Fehltritten nicht einfach rausgeworfen
werden.
Im Urteilstext liest sich das so: „Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Baumängeln setzt
voraus, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt
wurde. Es muss ausnahmsweise keine Frist gesetzt werden, wenn der Auftragnehmer die
Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Das bloße Bestreiten des Mangels oder
des Anspruchs reicht insoweit nicht aus.

QUELLE: OLG Hamburg, Urteil vom 14.9.2018, 11 U 138/17, Abruf-Nr. 212726; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH,
Beschluss vom 18.9.2019, VII ZR 212/19.

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht