Ein Auftraggeber darf den Vertrag nur kündigen oder die Vergütung kürzen, wenn er dem

Unternehmer zuvor Gelegenheit gegeben hatte, Mängel zu beseitigen (mit Fristsetzung). Eine

Ausnahme gilt nur, wenn dem Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht mehr zuzumuten ist,

weil sie für ihn keinen Sinn mehr macht.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. entschieden. Und der BGH hat die

Entscheidung bestätigt. Jedem ausführenden Unternehmer muss also mindestens einmal

Gelegenheit gegeben werden, Mängel zu beseitigen, bevor vertragliche Sanktionen erfolgen.

Gleiches gilt übrigens, wenn Bauherren mit Planungsleistungen unzufrieden sind. Die Mangelbeseitigung

kann für einen Bauherrn z. B. unzumutbar sein, wenn im Zuge der Ausführungsplanung

festgestellt wird, dass keine Kostenschätzung zur Vorentwurfsplanung erstellt wurde.

Hier bringt ihm die Mangelbeseitigung nichts, weil er zwischenzeitlich ja schon die Kostenberechnung

zum Entwurf erhalten hat. Er darf das anteilige Honorar abziehen.

QUE LLE | OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.9.2016, 13 U 128/15, Abruf-Nr. 199684 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Bau- und Architektenrecht