Eine Frage, die Mandanten öfter stellen: Ein Mangel ist beseitigt worden. Beginnt damit die
Gewährleistungsfrist neu?Antwort | „Jein“. Und zwar deshalb, weil im Tagesgeschäft von den Beteiligten oft unterschiedliche
Verabredungen getroffen werden.
„„In vielen Fällen einigen sich Bauüberwachung und ausführende Firma „auf dem kleinen
Dienstweg“, dass Mängel beseitigt werden. Eine solche Einigung reicht nicht aus, um die
Gewährleistungsfrist zu unterbrechen und neu starten zu lassen. Die Richter des OLG Oldenburg
formulieren das in einer aktuellen Entscheidung so: „In der Erklärung des Auftragnehmers,
dass er sich um die Verfärbungen kümmern werde, liegt kein zum Neubeginn der
Verjährung führendes Anerkenntnis.“
„„Anders sieht es aus, wenn der ausführende Unternehmer konkrete Maßnahmen ergreift, die
unmittelbar der Vorbereitung der Mängelbeseitigung dienen. Dann darf davon ausgegangen
werden, dass die Gewährleistung für den von der Mängelbeseitigung betroffenen Bereich
zum Abnahmedatum der Mängelbeseitigung neu startet. Das Gleiche gilt bei Anerkenntnis
eines Mangels und der konkreten Zusage, dass er beseitigt wird.

QUELLE: OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2018, 12 U 44/18, Abruf-Nr. 212723 unter www.iww.de; rechtskräftig durch
Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 8.8.2019, VII ZR 14/19.

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Bau- und Architektenrecht