Der Versicherer darf bei der fiktiven Abrechnung wegen des Alters und Wartungsstatus des
Fahrzeugs („nicht scheckheftgepflegt“) auf eine andere mühelos zugängliche und erreichbare
qualitativ gleichwertige Werkstatt verweisen. Dies muss er aber korrekt tun. Weist er nur auf
einen Prüfbericht hin, der Preise einer anderen Werkstatt zugrunde gelegt hat, genügt das
nicht. Dies hat nun das Amtsgericht (AG) Lübeck festgestellt.

Das AG verlangt sogar einen sog. substanziierten, also mit Tatsachen belegten Vortrag zur
Alternativwerkstatt im Schriftsatz und die Vorlage eines Angebots der Werkstatt, das für den
Geschädigten annahmefähig ist.

 

Des Weiteren beschäftigte sich das AG noch mit dem Anspruch auf die Beilackierungskosten bei
der fiktiven Abrechnung. Der Versicherer hatte diese abgelehnt und das Gutachten als grob
fehlerhaft verworfen, weil es die Beilackierungskosten enthalte. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das AG diese Kosten jedoch dem Geschädigten
zugesprochen, ebenso die Gutachtenkosten.

 

QUELLE: AG Lübeck, Urteil vom 9.9.2022, 21 C 736/22, Abruf-Nr. 233104 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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