Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser
Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung
eines im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (§ 2 EmoG) bevorrechtigten Fahrzeugs.

So hat es jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Es wies zudem darauf
hin, dass in einem solchen Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht
erfordert, dass eine bestimmte Wartezeit eingehalten wird.
Durch das unberechtigte Parken und die damit bereits eingetretene Störung der öffentlichen
Sicherheit in Gestalt einer Verletzung der Rechtsordnung wurde die mit der Ausweisung des
Sonderparkplatzes verbundene Funktion, das – bloße – Parken von allein berechtigten Elektrofahrzeugen zu ermöglichen, beeinträchtigt. Die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung
dieser Verkehrsfläche rechtfertigte die Abschleppmaßnahme. Der parkvorberechtigte
Personenkreis soll darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum diesem
jederzeit zur Verfügung steht.
Ein Abschleppvorgang ist deshalb auch ohne konkrete Beeinträchtigung des bevorrechtigten
Personenkreises grundsätzlich angemessen. Dies sei, so das VG, darin gerechtfertigt, dass in
aller Regel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass einer Abschleppanordnung weder
absehbar ist, wann das nächste parkberechtigte (Elektro-) Fahrzeug dort eintreffen wird, noch
eingeschätzt werden kann, wann der Verantwortliche das dort unberechtigt abgestellte Fahrzeug selbst wegfahren wird.
Ebenfalls ist die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig, weil durch das Vorhandensein eines
Sonderparkplatzes für Elektrofahrzeuge die diesbezüglichen Fahrer darauf vertrauen können
sollen, diesen Platz auch immer nutzen bzw. einen freien vorfinden zu können.
Schließlich war es im Fall des VG insbesondere nicht offenkundig, dass mit einer Inanspruchnahme der ausgewiesenen Parkfläche durch bevorrechtigte Elektrofahrzeuge an einem Freitag
nach 18.00 Uhr nicht mehr zu rechnen war.

QUELLE: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.1.2020, 17 K 4015/18

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Falschparker