Verzögerungen, die sich für den Geschädigten aus der Corona-Pandemie ergeben, gehen
zulasten des Schädigers. Zwar ist die Corona-Krise als höhere Gewalt einzustufen, doch hat
der Geschädigte darauf keinen Einfluss. So entschied es jetzt das Amtsgericht (AG)
Wolfsburg.

Am Fahrzeug des Klägers war in der Zeit ein Totalschaden entstanden, als die Autohäuser
behördlich geschlossen waren. Also konnte er weder potenzielle Ersatzfahrzeuge besichtigen,
noch mit diesen eine Probefahrt unternehmen. Er muss sich nicht auf einen Kauf auf dem
Privatmarkt verweisen lassen, weil die Gewährleistung bei solchen Käufen meist ausgeschlossen
wird. Er war auch nicht verpflichtet, das nächstbeste Fahrzeug zu akzeptieren. Ein Geschädigter
darf vielmehr suchen und auswählen, denn er kann nichts dafür, dass sein Fahrzeug beschädigt
wurde.
Das AG sah die Dauer von einem Monat als angemessen an, in Corona-Zeiten ein vernünftiges
Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

QUELLE: AG Wolfsburg, Urteil vom 12.10.2020, 23 C 48/20, Abruf-Nr. 218296 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Corona höhere Gewalt