Gerade wenn die Kindeseltern recht nah beieinander wohnen, muss es besonders gerechtfertigt
sein, wenn eine Übernachtung beim umgangsberechtigten Elternteil untersagt werden
soll.

Das musste sich eine Mutter vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln sagen lassen. Sie wollte
nicht, dass das Kind beim Vater übernachtet. Sie war der Ansicht, hierdurch werde das Grundschulkind
überfordert.
Das sahen die Richter am OLG jedoch anders. Sie wiesen darauf hin, dass die Übernachtungen
des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen.
Kinder hätten das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit
den Kindern verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht soll dem Kind ermöglichen, die
Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch
MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2020
Familien- und Erbrecht
Begegnungen und gegenseitige Ansprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische
Entwicklung des Kindes bedeutsam, in der Kommunikation mit dem Elternteil Zuneigung
zu erfahren, von diesem lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten zu können. Das gibt dem
Kind Orientierung, trägt zu seiner Meinungsbildung bei und verhilft ihm dazu, sich zu einer
selbstständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Die Übernachtungen
sind damit grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten
Elternteil zu festigen. Sie tragen dazu bei, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“
erlebt wird.
Die Mutter habe keine konkreten, gegen eine Übernachtung sprechenden Umstände vorgebracht.
So ist das bloße Alter eines Kindes allein kein maßgebliches Kriterium für die Frage der
Anordnung von Übernachtungskontakten, die bei einem Kind in der ersten Klasse der Grundschule
daher regelmäßig nicht „überfordernd“ sind. Es dient zudem grundsätzlich nicht dem
Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine „Schutzglocke“ zu legen und ihnen damit alle
familiären Auseinandersetzungen ersparen zu wollen.

QUELLE: OLG Köln, Beschluss vom 8.2.2019, 10 UF 189/18, Abruf-Nr. 209646 unter www.iww.de.

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Familienrecht