arbeitsrecht

Ein Auszubildender hatte sich an seinem Prüfungstag krankgemeldet und blieb dem Nachholtermin seiner Abschlussprüfung fern. Dann absolvierte er ein intensives Krafttraining.
Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos. Zu Recht, entschied nun das Arbeitsgericht
(ArbG) Siegburg.

 

 

Das ArbG: Der – gesunde – Auszubildende habe die Prüfung geschwänzt. Damit habe er seine
arbeitsvertraglichen Pflichten schwer verletzt. In einem solchen Fall kann die fristlose Kündigung des Arbeitgebers rechtens sein. Für das ArbG war klar, dass der Auszubildende nicht
krank gewesen war. Er wollte nur die Prüfung schwänzen. Das sei eine erhebliche Pflichtverletzung. Ein Kündigungsgrund liege also vor. Dem Arbeitgeber, einem Fitnessstudio, bei dem der
Auszubildende eine Ausbildung als Sport- und Gesundheitstrainer absolvierte, sei es daher
nicht zuzumuten, ihn bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
„Kein Auszubildender dürfe davon ausgehen, dass dessen Ausbilder es hinnimmt, falsche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden
Prüfungen, insbesondere wenn es sich um eine Nachholprüfung handelt, zu entziehen“, so das
ArbG. Es komme auch nicht darauf an, ob der angehende Sport- und Gesundheitstrainer sich
die Krankschreibung erschlichen oder der Arzt sie ihm aus Gefälligkeit ausgestellt habe.

 

 

QUELLE: ArbG Siegburg, Urteil vom 17.3.2022, 5 Ca 1849/21

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