arbeitsrecht

Schließt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen vorsätzlich in der Toilette ein, sodass sich dieser
nur durch das Eintreten der Toilettentür befreien kann, verletzt er seine arbeitsvertraglichen
Pflichten schwer. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann gerechtfertigt. Das
hat jetzt das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg entschieden.

Das war geschehen
Der Kläger war bei der Beklagten seit über einem Jahr als Lagerist beschäftigt. Mit einem
Kollegen geriet er öfter in Streit. Während der Kollege des Klägers sich auf der Toilette befand,
schob der Kläger heimlich unter der Toilettentür ein Papierblatt hindurch, stieß mit einem
Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss, sodass dieser auf das Papierblatt fiel, und
zog ihn damit heraus. Der Kläger ließ seinen Kollegen so lange auf der Toilette eingesperrt, bis
dieser sich veranlasst sah, die Toilettentür aufzutreten. Der Kläger erhielt deswegen eine fristlose Kündigung. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.
Kündigungsschutzklage erfolglos
Das ArbG wies die Klage ab. Es hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der wichtige
Kündigungsgrund lag nach Auffassung des Gerichts darin, dass der Kläger seinen Kollegen auf
der Toilette einschloss, indem er ihm durch einen Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür wegnahm. Hierdurch habe der Kläger seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit
und der ungehinderten Möglichkeit beraubt, die Toilette zu verlassen.
Erhebliche Pflichtverletzung
Dies stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Zudem sei durch das Verhalten des Klägers die
Toilettentür, also das Eigentum der Beklagten, beschädigt worden.
Kündigung ohne vorherige Abmahnung
Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen. Eine Weiterbeschäftigung
des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber ebenfalls
nicht zuzumuten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln eingelegt werden.

QUELLE: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11.2.2021, 5 Ca 1397/20

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