Kündigt ein Vermieter ein langjähriges Wohnraummietverhältnis wegen eines erstmaligen
Zahlungsverzugs des Mieters sowohl fristlos als auch hilfsweise ordentlich, wird seine fristlose
Kündigung unwirksam, wenn der Mieter den Mietrückstand binnen weniger Tage nach
Zugang der Kündigung ausgleicht. Hält der Vermieter die ordentliche Kündigung dennoch
aufrecht, kann dies treuwidrig sein.Dies folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rheine. In dem dortigen Fall hatte der
Mieter während des mehr als 14 Jahre bestehenden Mietverhältnisses stets pünktlich gezahlt,
den Rückstand prompt ausgeglichen und dann die Miete wieder pünktlich gezahlt. Unter diesen
Voraussetzungen sei es nach Ansicht des Gerichts treuwidrig, die Kündigung aufrechtzuerhalten.
Gegenteilige Anhaltspunkte müsste der Vermieter vortragen.

QUELLE: Amtsgericht Rheine, Urteil vom 16.5.2019, 10 C 234/18, Abruf-Nr. 212562 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht