Der Vermieter kann dem Mieter bei Zahlungsverzug fristlos kündigen. Kündigt er gleichzeitig

vorsorglich fristgemäß, ist diese hilfsweise erklärte Kündigung unwirksam, da mit

Zugang der fristlosen Kündigung der Mietvertrag sofort beendet wird.

So entschied es das Landgericht (LG) Berlin. Diese Differenzierung ist nach Ansicht der Richter

von Bedeutung, wenn der Mieter innerhalb der gesetzlichen Frist den offenen Betrag nachzahlt.

Nach dem Gesetz wird die fristlose Kündigung dadurch unwirksam. Nach der Auffassung des

LG bleibt es in diesem Fall dem Vermieter verwehrt, sich auf die zugleich hilfsweise erklärte

fristgemäße Kündigung zu berufen. Das LG hat daher im zugrunde liegenden Fall die Klage der

Vermieter auf Räumung der Wohnung gegen den Hauptmieter abgewiesen.

Das LG Berlin argumentierte damit, dass zum Zeitpunkt, als die fristlose Kündigung des Vermieters

zuging, der Mietvertrag unmittelbar beendet worden sei. Die zugleich hilfsweise erklärte

Kündigung mit ordentlicher Frist gehe ins Leere. Die Kündigungswirkungen der fristlosen

Kündigung seien zwar später durch die Nachzahlung des offenen Betrags entfallen, die fristlose

Kündigungserklärung bleibe aber bestehen. Damit bleibe die hilfsweise erklärte fristgemäße

Kündigung unwirksam und könne nicht wieder „aufleben“.

QUE LLE: LG Berlin, Urteil vom 13.10.2017, 66 S 90/17, Abruf-Nr. 197461 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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Gleichteitig vorsorglich erklärte fristgemäße Kündigung ist unwirksam Zahlungsverzug