Der Vermieter kann dem Mieter bei Zahlungsverzug fristlos kündigen. Kündigt er gleichzeitig
vorsorglich fristgemäß, ist diese hilfsweise erklärte Kündigung unwirksam, da mit
Zugang der fristlosen Kündigung der Mietvertrag sofort beendet wird.
So entschied es das Landgericht (LG) Berlin. Diese Differenzierung ist nach Ansicht der Richter
von Bedeutung, wenn der Mieter innerhalb der gesetzlichen Frist den offenen Betrag nachzahlt.
Nach dem Gesetz wird die fristlose Kündigung dadurch unwirksam. Nach der Auffassung des
LG bleibt es in diesem Fall dem Vermieter verwehrt, sich auf die zugleich hilfsweise erklärte
fristgemäße Kündigung zu berufen. Das LG hat daher im zugrunde liegenden Fall die Klage der
Vermieter auf Räumung der Wohnung gegen den Hauptmieter abgewiesen.
Das LG Berlin argumentierte damit, dass zum Zeitpunkt, als die fristlose Kündigung des Vermieters
zuging, der Mietvertrag unmittelbar beendet worden sei. Die zugleich hilfsweise erklärte
Kündigung mit ordentlicher Frist gehe ins Leere. Die Kündigungswirkungen der fristlosen
Kündigung seien zwar später durch die Nachzahlung des offenen Betrags entfallen, die fristlose
Kündigungserklärung bleibe aber bestehen. Damit bleibe die hilfsweise erklärte fristgemäße
Kündigung unwirksam und könne nicht wieder „aufleben“.
QUE LLE: LG Berlin, Urteil vom 13.10.2017, 66 S 90/17, Abruf-Nr. 197461 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Allgemein, Miet- und Wohnungseigentumsrecht