| Das ausführende Luftverkehrsunternehmen muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung zusteht, auch die Kosten für die vorgerichtliche
Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen, wenn es die ihm nach
der Fluggastrechteverordnung obliegende Informationspflicht verletzt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dieser Sichtweise Entscheidungen der Vorinstanzen korrigiert und
eine weitere Streitfrage rund um die Massenverfahren der Fluggastrechte beantwortet.

Im konkreten Fall ging es um Hin- und Rückflug, die eine Ankunftsverspätung von vier bzw. 25
Stunden hatten. Der Fluggast ließ die Ausgleichsleistung unmittelbar durch anwaltliches
Schreiben fordern. Nachdem nicht gezahlt wurde, forderte er neben der Ausgleichsleistung
auch Anwaltskosten von rund 335 Euro – und zwar zu Recht, wie der BGH nun festgestellt hat.

QUELLE: BGH, Urteil vom 1.9.2020, X ZR 97/19, Abruf-Nr. 218276 unter www.iww.de

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Verbraucherrecht

 

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Anwaltskosen Fluggastrechte