In einer Teilungserklärung kann geregelt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen
sich ein Miteigentümer zu Eigentümerversammlungen begleiten lassen kann. Bei einem
ständigen persönlichen Erschwernis ist auch ein Anwalt zuzulassen.
So entschied es das Amtsgericht Hannover. Der Richter begründete seine Entscheidung folgendermaßen:
Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nichtöffentlich. Die Anwesenheit
Dritter muss deshalb grundsätzlich nicht geduldet werden. Das gilt auch, wenn diese Personen
nach der Teilungserklärung zum Kreis der Personen zählen, die die Wohnungseigentümer mit
ihrer Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung bevollmächtigen können.
Ein Anspruch auf Zulassung eines Beraters besteht nur, wenn
„.die Teilungserklärung dies zulässt oder
„.das Interesse des Wohnungseigentümers an der Begleitung das Interesse der übrigen
Wohnungseigentümer an der Nichtöffentlichkeit überwiegt.
Bei einer ständigen persönlichen Erschwernis – z. B. hohes Alter oder Gebrechlichkeit,
aber
auch wegen schwierigen Beratungsgegenständen – ist auch die Teilnahme eines Rechtsanwalts
als Begleitperson an der Versammlung zuzulassen (so bereits LG Hamburg 13.10.99, 318 T 20/99
und OLG Köln 6.8.07, 16 Wx 106/07).
QUE LLE:| Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17.2.2017, 482 C 11327/16, Abruf-Nr. 198219 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Allgemein, Miet- und Wohnungseigentumsrecht