Stützt sich das Amtsgericht bei der Täteridentifizierung auf ein anthropologisches Sachverständigengutachten,
reicht nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung die
bloße Wiedergabe der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen,
noch dazu ohne erkennbare eigene Beweiswürdigung des Gerichts, nicht aus. Eine solche
Beweiswürdigung ist lückenhaft.

 

Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm noch einmal bestätigt. Das Amtsgericht hatte
sich auf die Mitteilung des Ergebnisses der Sachverständigen beschränkt, dass diese – offenbar
wegen des vom Betroffenen bei dem Verstoß getragenen Motorradschutzhelms – nur eine stark
eingeschränkte Anzahl auswertbarer Merkmale gefunden habe, und in welchen Merkmalen sie
eine Übereinstimmung zwischen Messfoto und Betroffenem gefunden hat. Das hat dem OLG
nicht gereicht. Vor allem waren weitere Ausführungen nach Auffassung des OLG auch deshalb
erforderlich, weil die von der Sachverständigen beschriebenen Merkmale auf dem Messfoto
aufgrund der geringen Größe des Fotos und des vom Täter getragenen Helms mit heruntergeklappter
Visierscheibe, nicht erkannt werden konnten. Möglicherweise könnten zwar diese Merkmale
auf einer etwaigen Vergrößerung erkennbar sein. Ob die Sachverständige eine solche bei
ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat, wurde aber in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt.
QUELLE: OLG Hamm, Urteil vom 27.12.18, 4 RBs 391/18, Abruf-Nr. 207447 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Prozessrecht Sachverständigengutachten