Täteridentifizierung aufgrund eines Sachverständigengutachtens

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Stützt sich das Amtsgericht bei der Täteridentifizierung auf ein anthropologisches Sachverständigengutachten, reicht nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung die bloße Wiedergabe der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen, noch dazu ohne erkennbare eigene Beweiswürdigung des Gerichts, nicht aus. Eine solche Beweiswürdigung ist lückenhaft.

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