Auch wenn der Geschädigte nach dem Unfall mit Totalschaden keinen anderen Pkw kauft,
muss der Versicherer die Mietwagenkosten erstatten, soweit er den Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug sinnvoll erklären kann. Es kann nicht daraus geschlossen werden, dass ein
Nutzungswille fehlt, entschied jetzt das Amtsgericht (AG) Bochum.

Der Unfall hatte dazu geführt, dass der (ältere) Geschädigte sich nach und nach im Straßenverkehr nicht mehr sicher fühlte. Daraufhin gab er das Autofahren auf. Bereits das Nutzen des
Mietwagens zeige aber, so das AG, dass der Geschädigte ursprünglich einen Nutzungswillen
hatte.
QUELLE: AG Bochum, Urteil vom 19.11.2020, 45 C 139/20, Abruf-Nr. 219355 unter www.iww.de

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Verkehrsrecht

 

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