Endet die Reparatur zu einem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte beruflich abwesend ist, ist

das dem Risikobereich des Schädigers zuzuordnen. Deshalb sind auch nach Reparaturende

entstehende Mietwagenkosten vom Schädiger zu erstatten.

So entschied es das Amtsgericht Andernach. In dem Fall hatte der Unfallgeschädigte das

Fahrzeug erst drei Tage nach Reparaturende abgeholt. Er hatte aus beruflichen Gründen in

erheblicher Entfernung zu tun. Der Versicherer meinte, er müsse die Mietwagenkosten nur bis

zum Tag des Reparaturendes erstatten. Das fertige Fahrzeug nicht sofort abzuholen, sei ein

Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Das Gericht hielt es jedoch für unzumutbar, dass

der Geschädigte seinen externen Aufenthalt unterbricht. Hätte er es getan, um den Mietwagen

abzugeben und sein Fahrzeug zu übernehmen, wären dadurch auch Kosten entstanden, die der

Versicherer zu erstatten hätte.

QUELLE: Amtsgericht Andernach, Urteil vom 22.12.2017, 62 C 590/16, Abruf-Nr. 199786 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Abwesenheit Mietwagen