Zum öffentlichen Verkehrsbereich i. S. des Strafgesetzes (Unfallflucht) zählt auch der durch
den Verkehrsteilnehmer selbstständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße.
So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Angeklagten entschieden, die mit
ihrem Pkw von der falschen Seite in eine Waschstraße eingefahren war. Das hatte zu Schäden
geführt. Sie hatte sich entfernt, ohne Angaben zu ihrer Person zu machen. Das Amtsgericht hat
sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.
Das OLG hat das bestätigt. Das Merkmal der Öffentlichkeit begründen die Richter damit, dass
jedermann die mit einer Tankstelle verbundene automatische Autowaschanlage nutzen könne,
sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet. Deshalb gehöre der vom Kunden zu befahrene
Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies
gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Waschanlage.
Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht
lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird.
QUELLE: OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.6.2018, 1 Ss 83/18, Abruf-Nr. 203007 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Verkehrsrecht