Am 1.1.2020 sind die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle gestiegen. Zudem hat sich erstmals
seit 2015 wieder der Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen erhöht. Neu ist, dass
beim Ehegattenunterhalt bezüglich des Selbstbehalts zwischen erwerbstätigen und nicht
erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen differenziert wird.Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder
des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
ab dem 1.1.2020 1.280 EUR und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
1.180 EUR. Die Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
erfolgt in Anlehnung an (BGH 16.10.19, XII ZB 341/17).

Die einzelnen Änderungen finden Sie auf der Homepage des OLG Düsseldorf unter www.iww.de/
s3222.

Kategorie(n)

Familienrecht

 

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DÜSSELDORFER TABELLE Bedarfssätze und Selbstbehalt wurden zum 1.1.2020 angehoben