arbeitsrecht

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass eine in seiner
Personalakte befindliche Abmahnung entfernt wird.

So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt. Das folge aus der Datenschutz-
Grundverordnung (DS-GVO). Diese gebe der betroffenen Person das Recht, von dem
Verantwortlichen zu verlangen, dass ihre personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht
werden, wenn u. a. die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf
sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Zu den personenbezogenen
Daten gehöre auch die Personalakte des Arbeitnehmers und entsprechend die Abmahnung.
Hier waren die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige
Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Arbeitgeber
noch ein Interesse daran hat, das Abmahnungsschreiben in der Personalakte des Arbeitnehmers
zu behalten. Mit einer Abmahnung übt ein Arbeitgeber sein arbeitsvertragliches
Gläubigerrecht in doppelter Hinsicht aus. Zum einen weist er den Arbeitnehmer als seinen
Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten
aufmerksam (Rüge und Dokumentationsfunktion). Zum anderen fordert er ihn für die
Zukunft zu einem vertragsgetreuen Verhalten auf und kündigt, sofern ihm dies angebracht
erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an
(Warnfunktion). Diese Warnfunktion entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Hinsichtlich
der Rüge- und Dokumentationsfunktion könnte der Arbeitgeber noch ein Interesse am
Erhalt der Abmahnung haben, soweit dies zur Abwehr von etwaigen Ansprüchen des Arbeitnehmers
oder zur Begründung eigener Ansprüche gegen den Arbeitnehmer erforderlich erscheint.
Im vorliegenden Fall sind solche Gründe offensichtlich nicht gegeben. Zwischen den Parteien
bestehen keine weiteren arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen es für den
Arbeitgeber dienlich sein könnte, die Abmahnung noch heranziehen zu können.
QUELLE: LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018, 5 Sa 7/17, Abruf-Nr. 208148 unter www.iww.de.

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