Ereignet sich der Unfall im Haftpflichtfall fernab des Heimatorts, und wird das Fahrzeug in einer Werkstatt am Unfallort repariert, kann der Geschädigte das Fahrzeug danach an den Heimatort transportieren lassen. Die Kosten dafür muss der Schädiger erstatten.
Kein Neu-für-alt-Abzug bei einem Kindersitz
Kann aus dem Schadenbild am Fahrzeug der Schluss gezogen werden, dass auf den Kindersitz erhebliche Kräfte eingewirkt haben, kann der Geschädigte einen neuen Kindersitz beanspruchen.
Geschwindigkeit muss bei Gegenverkehr und Dunkelheit angepasst werden
Autofahrer müssen bei Dunkelheit und erkennbarem Gegenverkehr auf schmalen Straßen auf halbe Sicht fahren.
Rechtsmangel aufgrund Eintragung eines Fahrzeugs im SIS
Ist das Fahrzeug bei Gefahrübergang in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen, ist dies ein Rechtsmangel. Hierfür muss der Verkäufer grundsätzlich haften.
Keine Mithaftung des überholenden Motorradfahrers, wenn Auto plötzlich ausschert
Überholt ein Motorradfahrer einen Rückstau, kann ihm bei einem Zusammenstoß mit einem plötzlich ausscherenden Fahrzeug kein Mitverschulden angerechnet werden.
Geschäftlich oder privat? Darauf kommt es beim Haftungsausschluss an
Das nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch bei einem Unternehmer erstandene Fahrzeug unterliegt voller gesetzlicher Gewährleistung.
Pkw-Führerschein reicht künftig auch für Leichtkrafträder aus
Pkw-Führerscheininhaberinnen und -inhaber können künftig kleinere Motorräder bis 125 cm³ fahren, ohne dazu eine eigene Prüfung ablegen zu müssen: Der Bundesrat hat einem entsprechenden Verordnungsvorschlag der Bundesregierung zugestimmt.
Wer sein Fahrrad schiebt, gibt sein Vorfahrtsrecht nicht auf
Ein Fahrradfahrer verliert nicht sein Vorfahrtsrecht an einer unübersichtlichen Kreuzung, wenn er sein Fahrrad über eine kurze Wegstrecke schiebt.
Ohne Sicherheitsgurt droht ein Mitverschulden
Wer als Beifahrer den Sicherheitsgurt nicht nutzt, muss sich bei einem vom Fahrer verschuldeten Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die Verschuldensquote richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
„Handyverstoß“ nach neuem Recht: In der Hand halten reicht
Der neue § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet es dem Fahrzeugführer, während der Fahrt ein elektronisches Gerät zu nutzen. Nach dem Wortlaut kommt es dabei nicht darauf an, ob das elektronische Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Entscheidend ist, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wurde.