Kann aus dem Schadenbild am Fahrzeug der Schluss gezogen werden, dass auf den Kindersitz
erhebliche Kräfte eingewirkt haben, kann der Geschädigte einen neuen Kindersitz beanspruchen.Er kann nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck den aktuellen Neupreis
verlangen. Beim Kauf eines gebrauchten Kindersitzes besteht nämlich die Gefahr, auch
einen vorgeschädigten zu bekommen. Ein Neu-für-alt-Abzug ist dem Geschädigten deshalb
nicht zumutbar.
Dass die Kaufrechnung für den beim Unfall benutzten Sitz auf die Ehefrau lautet, und der Ehemann
nun den Anspruch gemeinsam mit dem Anspruch wegen des Fahrzeugschadens geltend
macht, schadet nicht. Denn der Kauf von Alltagsgegenständen wird dem jeweiligen Ehepartner
zugerechnet.

QUELLE:  Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 13.2.2020, 3 C 700/19, Abruf-Nr. 214495 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Kindersitz Neu-für-alt-Abzug