Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sieht derzeit keine gesicherten naturwissenschaftlichen
Erkenntnisse dafür, dass Fahrer von „Pedelecs“ mit einer Begrenzung der motorunterstützten
Geschwindigkeit auf 25 km/h bereits unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden
Grenze von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind. Die vom
Bundesgerichtshof festgelegte Grenze, wonach der Führer eines Kfz bereits von einem Blutalkoholgehalt
von 1,1 Promille an unwiderleglich fahruntüchtig und wegen Trunkenheit im
Verkehr zu bestrafen ist, ist daher auf solche „Pedelecs“ nicht anzuwenden.

Im Fall des OLG war der Fahrer eines „Pedelecs“ mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden
Fahrradfahrerin kollidiert, die seine Vorfahrt missachtet hatte. Dabei hatte er 1,59 Promille im
Blut.
Die Beweise reichten nicht für die einzelfallbezogene Feststellung aus, dass der Angeklagte
deshalb alkoholbedingt nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs in der Lage war. Eine
Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit
(Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille bei Hinzutreten alkoholtypischer
Ausfallerscheinungen) kommt deshalb nicht in Betracht. Eine Ordnungswidrigkeit
nach § 24a StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm je Liter Alkohol
in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut) liegt ebenfalls nicht vor, weil
handelsübliche „Pedelecs“ mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf
25 km/h keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind (§ 1 Abs. 3 StVG).
Beachten Sie | Das Amtsgericht Staufen und das LG Freiburg haben den Angeklagten freigesprochen.
Gegen das freisprechende Urteil des LG hat die Staatsanwaltschaft Revision
eingelegt, die jetzt dem OLG Karlsruhe zur Entscheidung vorliegt. Dieses hat aber noch nicht
endgültig entschieden, da die Beteiligten noch Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Das OLG
hat den die Sach- und Rechtslage daher nur vorläufig beurteilt.

QUELLE: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.7.2020, 2 Rv 35 Ss 175/20, Abruf-Nr. 217111 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Pedelecs Trunkenheit