arbeitsrecht

 

Hat der Arbeitgeber das Tragen einer besonders auffälligen Dienstkleidung im Betrieb

angeordnet und legt der Arbeitnehmer diese Dienstkleidung im Betrieb an und ab, muss der

Arbeitgeber die hierfür erforderliche Zeit einschließlich der Wegezeit grundsätzlich als

Arbeitslohn bezahlen.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem entsprechenden

Fall. Die Richter machten deutlich, dass es für die Vergütungspflicht nicht darauf ankomme, ob

der Arbeitgeber angeordnet habe, dass die Dienstkleidung im Betrieb an- und abzulegen ist.

QUELLE:  LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.1.2018, 4 Sa 449/17, Abruf-Nr. 199869 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Arbeitsrecht