Hat der Arbeitgeber das Tragen einer besonders auffälligen Dienstkleidung im Betrieb
angeordnet und legt der Arbeitnehmer diese Dienstkleidung im Betrieb an und ab, muss der
Arbeitgeber die hierfür erforderliche Zeit einschließlich der Wegezeit grundsätzlich als
Arbeitslohn bezahlen.
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem entsprechenden
Fall. Die Richter machten deutlich, dass es für die Vergütungspflicht nicht darauf ankomme, ob
der Arbeitgeber angeordnet habe, dass die Dienstkleidung im Betrieb an- und abzulegen ist.
QUELLE: LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.1.2018, 4 Sa 449/17, Abruf-Nr. 199869 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Allgemein, Arbeitsrecht