Hat der Auftraggeber einen Architekten mit der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4)
beauftragt, nimmt er dessen Leistung ab, wenn er die Planungsunterlagen im Rahmen des
Baugenehmigungsantrags einreicht und die Schlussrechnung vorbehaltlos zahlt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln klargestellt. Ob das Bauamt auf der Grundlage der
genehmigungsfähigen Planungsunterlagen auch tatsächlich eine Baugenehmigung erteilt, fällt
ohne abweichende Vereinbarung in die Risikosphäre des Auftraggebers. Dieser muss ggf.
seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung öffentlich-rechtlich durchsetzen.
QUELLE: OLG Köln, Beschluss vom 21.2.2019, 16 U 140/18, Abruf-Nr. 208452 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht