Mit einer Baulast verpflichtet sich ein Grundstückseigentümer gegenüber der Baubehörde,

z. B. das Grundstück als Zuwegung für Nachbargrundstücke zur Verfügung zu stellen. Die

Baulast begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nur gegenüber der Behörde. Ein

privatrechtliches Nutzungsrecht des Eigentümers des begünstigten Grundstücks beinhaltet

sie nicht. Daher darf der Eigentümer einem Nachbarn, der ihn tätlich angegriffen hat, das

Befahren der Zuwegung verbieten.

Den übrigen Nachbarn muss er allerdings das Befahren weiterhin gestatten, so das Oberlandesgericht

(OLG) Hamm. Die Parteien des Rechtsstreits sind Eigentümer nebeneinanderliegender

Wohnungseigentumsanlagen. Der hintere Teil kann nur über einen Weg angefahren werden,

der dem Kläger gehört. Dessen Voreigentümer hatte gegenüber der Baubehörde eine Baulast

abgegeben. Danach durfte der Weg als Zufahrt für das Nachbargrundstück genutzt werden.

Nachdem es handfesten Streit zwischen dem Kläger und einem der Beklagten mit tätlichen

Auseinandersetzungen gegeben hatte, untersagte der Kläger allen Nachbarn die Durchfahrt.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers war nur gegenüber dem tätlich gewordenen Nachbarn

begründet. Die übrigen Nachbarn sind weiter berechtigt, den Weg zu benutzen, um zu den

Stellplätzen ihrer Wohnungseigentumsanlage zu gelangen. Die Baulast hat hier sicherzustellen,

dass die Nachbarn die hinteren Stellplätze ihrer Wohnungen erreichen können. Nur so kann

die bauordnungsrechtlich notwendige Anzahl von Stellplätzen erfüllt werden.

QUE LLE: OLG Hamm, Urteil vom 6.7.2017, 5 U 152/16, Abruf-Nr. 198216 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Bau- und Architektenrecht