Fällt die Preisbindung für eine vermietete Wohnung weg, bleibt für Altmieter die ursprüngliche

Vereinbarung der Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten auch im preisfreien Wohnungsbau

weiterbestehen. Die vertraglichen Absprachen werden allein durch den Wechsel

des Mietpreissystems nicht verändert.

Das stellte das Amtsgericht (AG) Dortmund klar. Allerdings setzt nach der Entscheidung eine

Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten voraus, dass auch die tatsächlichen Voraussetzungen

für die Bildung von Wirtschafts- oder Abrechnungseinheiten weiter vorliegen. Diese verlangen

für die Objekte

.eine einheitliche Verwaltung,

.einen unmittelbaren örtlichen Zusammenhang, d. h. ein zusammenhängendes Bau- und

Wohngebiet,

.eine gleichartige Nutzung,

.keine wesentlichen Unterschiede im Wohnwert.

Das AG hat im zu entscheidenden Fall einen unmittelbaren örtlichen Zusammenhang verneint,

da der Vermieter nur einzelne Objekte in einer zusammenhängenden Siedlung verwaltete. Es

handelte sich dabei um den restlichen Streubesitz des Vermieters innerhalb einer früher einheitlich

verwalteten und vermieteten Siedlung. Einzelne Objekte lagen bis zu 2 km auseinander.

QUE LLE: AG Dortmund, Urteil vom 19.12.2017, 425 C 5534/17, Abruf-Nr. 198843 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

Betriebskostenabrechnung