Auch von Bäumen können Gefahren ausgehen. Als Eigentümer eines Baumes muss man
daher darauf achten, dass niemand zu Schaden kommt. Über die Frage, wie weit diese sogenannte
„Verkehrssicherungspflicht“ geht, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu
entscheiden.
In dem Fall hatte eine Frau ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage in Delmenhorst
geparkt. Als sie zum Auto zurückkam, war ein Ast heruntergefallen und hatte das Auto beschädigt.
Der Sachschaden betrug rund 9.000 EUR.
Die Frau verlangte das Geld von der Hausverwaltung, die von den Eigentümern mit der Unterhaltung
der Wohnanlage beauftragt worden war. Sie argumentierte, die Hausverwaltung habe
den Baum nicht ausreichend untersucht und überwacht. Ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten
ergab, dass die Rinde an einer Astgabelung länglich verdickt war. Das
sei ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität. Die Klägerin war der Auffassung, die Hausverwaltung
hätte deswegen fachmännischen Rat einholen müssen.
Die Richter am OLG sahen dies jedoch anders. Sie bestätigten die Klageabweisung aus der ersten
Instanz. Zwar müsse der Eigentümer eines Baumes grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass
von dem Baum keine Gefahr ausgehe. Er müsse daher auch die Bäume auf seinem Grundstück
auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit regelmäßig untersuchen. Dies
gelte in erhöhtem Maße, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit
potenziell andere Personen gefährde.
Von Gemeinden und Städten sei zu erwarten, dass sie die Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem
Personal darauf kontrollieren ließen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen
oder andere Anhaltspunkte dafür vorlägen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegten.
Für Privatleute seien die Anforderungen aber geringer. Diese müssten nicht laufend,
sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Es
könne auch nur eine – gründliche – Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Probleme verlangt
werden, also etwa abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall. Nur
wenn danach Probleme erkannt würden, müsse ein Baumfachmann hinzugezogen werden.
Vorliegend sei die Instabilität der Rotbuche nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem
Wissen, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung sei daher
kein Vorwurf zu machen. Die Frau müsse daher ihren Schaden selbst tragen, so die Richter. Die
Frau hat nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ihre Berufung zurückgenommen.
QUE LLE: OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 11.05.2017, 12 U 7/17, Abruf-Nr. 205949 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Miet- und Wohnungseigentumsrecht