Fällt während eines Sturms ein Baum um und beschädigt dabei ein Fahrzeug, kommt eine

Haftung des Baumeigentümers in Betracht. Das gilt jedenfalls, wenn bei der jährlichen Baumschau

Anhaltspunkte für eine Vorschädigung des Baums nicht ausreichend gewürdigt

wurden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Köln. So ein Schaden kann, wenn die Windstärke

8 erreicht wurde, bevor der Baum umfiel, auch über die Teilkaskoversicherung des Fahrzeugs

abgerechnet werden. Das wird wohl auch sinnvoll sein, denn ein Streit um die Haftung des

Baumeigentümers

ist regelmäßig eine zähe Angelegenheit. Doch nach der Abrechnung mit der

Teilkaskoversicherung bleiben ja Schadenanteile übrig, z. B. die Selbstbeteiligung, die Wertminderung

und der Ausfallschaden. Die können dann unter Haftpflichtgesichtspunkten geltend

gemacht werden.

QUE LLE: OLG Köln, Urteil vom 11.5.2017, 7 U 29/17, Abruf-Nr. 197489 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Verbraucherrecht

 

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Sturmschäden