Fällt während eines Sturms ein Baum um und beschädigt dabei ein Fahrzeug, kommt eine
Haftung des Baumeigentümers in Betracht. Das gilt jedenfalls, wenn bei der jährlichen Baumschau
Anhaltspunkte für eine Vorschädigung des Baums nicht ausreichend gewürdigt
wurden.
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Köln. So ein Schaden kann, wenn die Windstärke
8 erreicht wurde, bevor der Baum umfiel, auch über die Teilkaskoversicherung des Fahrzeugs
abgerechnet werden. Das wird wohl auch sinnvoll sein, denn ein Streit um die Haftung des
Baumeigentümers
ist regelmäßig eine zähe Angelegenheit. Doch nach der Abrechnung mit der
Teilkaskoversicherung bleiben ja Schadenanteile übrig, z. B. die Selbstbeteiligung, die Wertminderung
und der Ausfallschaden. Die können dann unter Haftpflichtgesichtspunkten geltend
gemacht werden.
QUE LLE: OLG Köln, Urteil vom 11.5.2017, 7 U 29/17, Abruf-Nr. 197489 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Verbraucherrecht