Wird bei einem Haftpflichtschaden ein Reifen beschädigt und werden auf der Achse beide
Reifen erneuert, um Unterschiede beim Abrollumfang zu vermeiden, so kommt ein „Neu für
alt-Abzug“ zwar in Betracht. Er ist aber im Einzelfall nicht vorzunehmen, wenn dem Geschädigten
daraus kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst.
So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Die Reifen hatten noch ca. 5 mm Profil. Damit
bekommt der Geschädigte nun 2,5 bis 3 mm Profil hinzu. Damit ist er zwar auf den ersten Blick
wirtschaftlich bessergestellt, denn er muss die Reifen nun später ersetzen. Weil jedoch beim
Allradfahrzeug alle vier Räder etwa den gleichen Abrollumfang haben sollen, muss er sie
erneuern, wenn er irgendwann die anderen beiden Reifen ersetzt. Also kann er das unfallbedingt
hinzugekommene Profil nicht aufbrauchen.
QUELLE: Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017, 43 C 2284/17, Abruf-Nr. 198795 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Allgemein, Verkehrsrecht