Wird bei einem Haftpflichtschaden ein Reifen beschädigt und werden auf der Achse beide

Reifen erneuert, um Unterschiede beim Abrollumfang zu vermeiden, so kommt ein „Neu für

alt-Abzug“ zwar in Betracht. Er ist aber im Einzelfall nicht vorzunehmen, wenn dem Geschädigten

daraus kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst.

So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Die Reifen hatten noch ca. 5 mm Profil. Damit

bekommt der Geschädigte nun 2,5 bis 3 mm Profil hinzu. Damit ist er zwar auf den ersten Blick

wirtschaftlich bessergestellt, denn er muss die Reifen nun später ersetzen. Weil jedoch beim

Allradfahrzeug alle vier Räder etwa den gleichen Abrollumfang haben sollen, muss er sie

erneuern, wenn er irgendwann die anderen beiden Reifen ersetzt. Also kann er das unfallbedingt

hinzugekommene Profil nicht aufbrauchen.

QUELLE: Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017, 43 C 2284/17, Abruf-Nr. 198795 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verkehrsrecht

 

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