Führt der Architekt/Bauleiter kein Bautagebuch, ist ein verhältnisgerechter Honorarabzug gerechtfertigt.

Bisher galt dies vor allem, wenn das Bautagebuch ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart

war. Jetzt hat das Kammergericht (KG) im Einvernehmen mit dem BGH klargestellt: „Das

Führen eines Bautagebuchs stellt auch bei fehlender Regelung des Leistungsumfangs eine

geschuldete Teilleistung dar.“

Damit kann der Bauherr generell Honorar abziehen, wenn kein Bautagebuch geführt wurde.

Zur Abzugshöhe vertritt das KG den Standpunkt, dass das Honorar um einen Prozentpunkt

gekürzt werden darf. Das Urteil ist rechtskräftig.

QUE LLE: KG, Urteil vom 1.12.2017, 21 U 19/12, Abruf-Nr. 205005 unter www.iww.de. Rechtskräftig durch Zurücknahme der

Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 11.4.2018, VII ZR 292/17.

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht