Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage geklärt, welche Informationen ein Immobilienmakler
bei einer Immobilienanzeige zum Energieverbrauch offenlegen muss.

Ein Immobilienmakler hatte in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf
angeboten. Angaben zum Energieverbrauch fehlten in den Anzeigen
gänzlich. Die Klägerin sieht
darin einen Verstoß gegen § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV). Sie verlangte von dem
Makler, es zu unterlassen, Anzeigen für Immobilien, für die ein Energieausweis vorliegt, ohne
die in § 16a EnEV vorgesehenen Pflichtangaben zu veröffentlichen.
Der BGH gab der Klägerin recht. Sie kann den Makler unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung
der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG mit
Erfolg in Anspruch nehmen. Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich Informationen, die
dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur
Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich
Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Der Immobilienmakler ist nach
Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU verpflichtet, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der
Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen
zählen:
„„Art des Energieausweises,
„„wesentliche Energieträger,
„„Baujahr des Wohngebäudes,
„„Energieeffizienzklasse und
„„Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.
QUELLE: BGH, Urteil vom 5.10.2017, I ZR 229/16, Abruf-Nr. 197069 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

Immobilienanzeigen