Der neue § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet es dem Fahrzeugführer,
während der Fahrt ein elektronisches Gerät zu nutzen. Nach dem Wortlaut kommt es dabei
nicht darauf an, ob das elektronische Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand
gehalten werden muss. Entscheidend ist, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wurde.So entschied es das Kammergericht (KG) in Berlin im Fall eines Autofahrers. Der hatte sich
dahin eingelassen, dass es erforderlich war, das heiß gelaufene Mobiltelefon mit der Hand vor
die Kühlung zu halten. Nur so hätte er das laufende Telefonat während der Fahrt über die aktivierte
Freisprechanlage fortsetzen können. Das KG stellte auf den Zweck der Gesetzesvorschrift
ab. Es sah darin eine zu ahnende Tätigkeit. Diese verhinderte nicht nur, dass dem Betroffenen
beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung standen. Sie erforderte auch – wie
das Führen eines Telefonats – eine erhöhte Konzentration.
QUELLE:  KG, Urteil vom 13.2.2019, 3 Ws (B) 50/19, Abruf-Nr. 209571 unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht

 

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