Immer häufiger bieten Fahrzeughändler heute ihre Fahrzeuge im Internet auf entsprechenden
Plattformen an. Der Kontakt mit dem Verbraucher, der sich für ein Fahrzeug interessiert,
läuft häufig über E-Mails und das Telefon. Dadurch wird der Fahrzeugkauf aber noch nicht zu
einem sogenannten Fernabsatzgeschäft. Wäre dies der Fall, könnte der Verbraucher seine
Bestellung binnen einer gesetzlich geregelten Frist widerrufen.Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Osnabrück. Geklagt hatte
eine Frau aus München. Sie hatte im Januar 2018 bei dem später beklagten Autohaus in Wietmarschen
(Emsland) einen Kombi erworben. Diesen hatte sie auf einer großen Internet-Plattform
ausfindig gemacht. Anschließend hatte sie mit dem Autohaus telefonisch Kontakt aufgenommen.
Dieses hatte ihr schließlich ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail übersandt.
In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung
oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Klägerin sandte das unterzeichnete
Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr
Ehemann das Fahrzeug im Emsland ab.
Im November 2018 wollte die Klägerin dann den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte
den Kaufpreis zurück. Sie machte geltend, es handele sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag,
bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Immerhin sei das Fahrzeug online
angeboten worden. Auch die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus sei digital erfolgt.
Dagegen wehrte sich das Autohaus. Es machte geltend, kein Fernabsatzgeschäft zu betreiben.
Die Anzeigen im Internet dienten allein der Werbung für die Fahrzeuge. Auf die Bestellung per
E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen, der Kauf sei aber erst mit Abholung des
Fahrzeugs abgeschlossen gewesen. Diese sei unstreitig im Autohaus selbst erfolgt. Man betreibe
keinen organisierten Versandhandel mit Fahrzeugen.
Die Richter am LG gaben nun dem Autohaus recht. Dass man Fahrzeuge online anbiete und
ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimme, genüge
nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen
bestehe aber ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein organisiertes Fernabsatzsystem im Sinne
des Gesetzes setze zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System zum Versand der
Ware bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Das Autohaus habe stets auf Abholung des Fahrzeugs
am Firmensitz bestanden. Auch die Klägerin habe nicht behauptet, dass das Autohaus Fahrzeuge
zum Versand anbiete. Ob letztlich der Kaufvertrag vor oder erst bei Abholung endgültig
geschlossen wurde, sei dagegen nicht entscheidend.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, dagegen mit der
Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg vorzugehen.

QUELLE: LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019, 2 O 683/19, Abruf-Nr. 211500 unter www.iww.de.

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