Eine unfallbedingte Verletzung, die nicht zur Fahruntüchtigkeit führt, hindert nicht den
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Donaueschingen in einer mittlerweile häufigen Fallgestaltung:
Wenn Versicherer wegen erhobener Schmerzensgeldansprüche wissen, dass der
Geschädigte verletzt war, stellen sie sich immer häufiger auf den Standpunkt, dass ihm dann
kein Ersatzanspruch für den Ausfallschaden zustünde. Er hätte ja ohnehin nicht fahren können.
Im Donaueschinger Fall kam hinzu, dass der Geschädigte nach dem Unfall vorsorglich ein
Krankenhaus aufsuchte, dort aber nach einer Untersuchung noch am selben Tag entlassen
wurde. Weil der Geschädigte im Prozess nachgewiesen hat, fahrtüchtig gewesen zu sein, sprach
ihm das Gericht die Nutzungsausfallentschädigung zu.
QUELLE: Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 12.6.2019, 1 C 37/18, Abruf-Nr. 209481 unter www.iww.de.

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