Ein defekter Tachometer kann den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoßes herabsetzen. Als Folge entfällt der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes. Dann darf kein
Fahrverbot verhängt werden.

Das ist das Fazit einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen. Der Betroffene hatte sich dahin eingelassen, dass er bis zur Tat den Defekt am Tachometer nicht bemerkt hatte. Das hatte
er mit einer Bescheinigung über eine nach dem Verstoß durchgeführte Tachometerüberprüfung nachgewiesen. Das Amtsgericht ist deshalb von einem herabgesetzten Handlungsunrecht
ausgegangen, was der Fahrverbotsanordnung entgegenstand. Für das Gericht bedeutsam war, dass der Betroffene nicht allein „Tacho kaputt/fehlerhaft“ behauptet hatte, sondern er die Fehlfunktion
durch eine Tachoüberprüfung nachgewiesen hat.
Hinweis: Der Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung entfällt aber nicht in vollem Umfang, wenn der Tachometer trotz des Defekts zur Zeit des Verstoßes
eine überhöhte Geschwindigkeit anzeigt. Dann bleibt für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß die Regelgeldbuße maßgeblich.
QUELLE: Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 7.3.2016, 19 OWi-89 Js 2669/15-258/15, Abruf-Nr. 185538 unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht

 

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