arbeitsrecht

Praktikanten erhalten keinen gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung

für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme

eines Studiums leisten und es die

Dauer von drei Monaten nicht übersteigt.

Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht BAG im Fall einer jungen Frau. Diese hatte

mit einer Reitanlagen-Betreiberin ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine

Berufsausbildung zur Pferdewirtin vereinbart. Hier kam es zu Unterbrechungen, zum Beispiel

wegen Krankheit. Die junge Frau forderte den Mindestlohn von 8,50 EUR, weil die gesetzlich

festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten worden

sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das LAG wies die Klage ab.

Die Revision vor dem 5. Senat des BAG war erfolglos. Es bestehe kein Anspruch auf gesetzlichen

Mindestlohn, weil das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer

von drei Monaten nicht überschritten habe. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb

dieses Rahmens seien möglich, wenn der Praktikant hierfür persönliche Gründe habe und die

einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhingen. Diese Voraussetzungen seien hier

gegeben. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch

der jungen Frau nur für wenige Tage unterbrochen und danach unverändert fortgesetzt. Der von

der jungen Frau geltend gemachte Anspruch auf angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz

sei aus prozessualen Gründen erfolglos.

QUELLE : BAG, Urteil vom 30.1.2019, 5 AZR 556/17, Abruf-Nr. 206912 unter www.iww.de.

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