Praktikanten erhalten keinen gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung
für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme
eines Studiums leisten und es die
Dauer von drei Monaten nicht übersteigt.
Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht BAG im Fall einer jungen Frau. Diese hatte
mit einer Reitanlagen-Betreiberin ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine
Berufsausbildung zur Pferdewirtin vereinbart. Hier kam es zu Unterbrechungen, zum Beispiel
wegen Krankheit. Die junge Frau forderte den Mindestlohn von 8,50 EUR, weil die gesetzlich
festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten worden
sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das LAG wies die Klage ab.
Die Revision vor dem 5. Senat des BAG war erfolglos. Es bestehe kein Anspruch auf gesetzlichen
Mindestlohn, weil das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer
von drei Monaten nicht überschritten habe. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb
dieses Rahmens seien möglich, wenn der Praktikant hierfür persönliche Gründe habe und die
einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhingen. Diese Voraussetzungen seien hier
gegeben. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch
der jungen Frau nur für wenige Tage unterbrochen und danach unverändert fortgesetzt. Der von
der jungen Frau geltend gemachte Anspruch auf angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz
sei aus prozessualen Gründen erfolglos.
QUELLE : BAG, Urteil vom 30.1.2019, 5 AZR 556/17, Abruf-Nr. 206912 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Arbeitsrecht