Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen. Die Parteien eines Planervertrags können aber vereinbaren, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf. Um die durch Vertrag bestimmte schriftliche Form zu wahren genügt auch die telekommunikative Übermittlung.

hierzu aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax.
QUELLE: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.3.2015, 4 U 265/14, Abruf-Nr. 146608 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht

 

Schlagwörter

Architektenvertrag